S T A T U T E N

 

 

1.      Name, Konstituierung, Sitz. 1

2.      Zweck. 1

3.      Mitgliedschaft 1

4.      Austritt 2

5.      Organe. 2

6.      Spielgruppenleiterinnen. 3

7.      Haftung. 4

8.      Datenschutz. 4

9.      Änderung der Statuten. 4

10.    Auflösung des Vereins. 4

11.    Inkrafttreten. 4

 

 

 

1.                Name, Konstituierung, Sitz

Unter dem Namen Spielgruppe Spielchischte besteht mit Sitz in Olten und Starrkirch-Wil ein Verein. Mitglieder sind Eltern von Vorschulkindern, sowie Personen und Institutionen, welche mit diesen den in Ziffer 2 erwähnten Zweck erreichen wollen.

 

2.                Zweck

2.1             Die Spielgruppe Spielchischte bezweckt die Förderung des Vorschul­kindes, insbesondere durch die Errichtung von Spielgruppen und deren Betrieb durch ausgebildete Spielgruppenleiterinnen oder andere pädago­gisch ausgebildete Leiterinnen.

2.2             Die Spielgruppe arbeitet mit den Eltern zur Verwirklichung gemeinsamer Interessen zusammen und unterstützt Kontakte zur Förderung der Eltern­bildung und der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Vereinszweckes nach Ziffer 2.1 der Statuten.

2.3             Sie sucht die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen und Einrichtungen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.

2.4             Die Spielgruppe Spielchischte ist konfessionell und politisch neutral.

 

3.                Mitgliedschaft

3.1             Im Prinzip kann jede interessierte Person oder Institution Mitglied des Vereins werden.

3.2             Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweiligen von der Generalver­sammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu erbringen.

3.3             Passivmitglieder und Institutionen bezahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.

3.4             Die obligatorische Mitgliedschaft der Eltern und deren Kinder endet mit dem Übertritt von der Spielgruppe in den Kindergarten der Gemeinde, wobei jedermann ab diesem Zeitpunkt Aktivmitglied bleiben kann.

3.5             Der Vorstand kann den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus wichtigen Gründen beschliessen (z.B. bei Nicht-Bezahlung der Vereinsrechnungen).

 

4.                Austritt

4.1             Die Mitgliedschaft der Eltern und deren Kinder endet mit dem Austritt aus der Spielgruppe (vgl. Ziffer 3.4).

4.2             Der erste Monat gilt als Probezeit. Während dieser ist ein Austritt jederzeit möglich.

4.3             Nach dem ersten Monat ist ein Austritt auf Quartalsende möglich. Der Austritt ist der für die Anmeldungen verantwortlichen Person schriftlich zu melden. Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des anteiligen Quartals­beitrages.

 

5.                Organe

5.1             Mitgliederversammlung

5.1.1.     Die Mitgliederversammlung findet 1 x pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Vereins­mitglieder mindestens zehn Tage im voraus mit Angabe der Traktanden.

5.1.2.     Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vor­stand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

5.1.3.     Beschlüsse werden nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit durch die an der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst.

5.1.4.     Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:     
- Sie wählt den Vorstand.
- Sie wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren.
- Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
- Sie setzt den Mitgliederbeitrag fest und genehmigt das Budget.



 

5.2             Vorstand

5.2.1.     Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

5.2.2.     Der Vorstand erledigt folgende Aufgaben:
- Er vertritt den Verein nach aussen.
- Er bestimmt die Anzahl der Spielgruppen und stellt für deren   
  Führung die Spielgruppenleiterinnen ein.
- Der Monatsbeitrag für die Kinder in den Spielgruppen wird
  durch den Vorstand festgesetzt.
- Er entscheidet auf Gesuch hin über eine allfällige Reduktion
  des monatlichen Beitrages in sozialen Härtefällen.
- Er ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuständig,
  erstellt zuhanden der Generalversammlung ein Budget und
  schlägt dieser die Höhe des Mitgliederbeitrages vor.
- Er verfasst Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der
  Generalversammlung und erstellt ein Jahresprogramm.
- Er schliesst die notwendigen Verträge und Versicherungen ab.
- Falls erforderlich, kann er auch ausserordentliche, im Budget
  nicht enthaltene Ausgaben beschliessen.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.

 

5.3             Rechnungsrevisoren

5.3.1.     Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins mindestens 1 x jährlich zu prüfen und nach Ablauf eines Rech­nungs­­jahres dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

5.3.2.     Die Rechnungsrevisoren werden jeweils auf zwei Jahre gewählt, wobei ebenfalls ein Ersatzrevisor zu bestimmen ist.

 

6.                Spielgruppenleiterinnen

6.1             Die ausgewiesenen Spielgruppenleiterinnen werden vom Verein angestellt und honoriert.

6.2             Sie können Mitglied des Vereins sein. Sie können auch Vorstandsmitglied sein.

6.3             Die Spielgruppenleiterinnen haben folgende Aufgaben:
- Sie leiten die Spielgruppen selbständig und tragen die Verantwortung.
- Sie verwalten einen Materialkredit und geben die Abrechnung dem Kassier zur Einsicht.

6.4             Gehören die Spielgruppenleiterinnen nicht dem Vorstand an, dürfen sie mit beratender Stimme und dem Recht Anträge zu stellen an den Vorstands­sitzungen teilnehmen.

 

7.                Haftung

Der  Verein haftet nur im Umfang seines Vereinsvermögens. Für die Spielgruppen­leiterinnen schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.

 

8.                Datenschutz

Die Vereinsmitglieder berechtigen den Verein dazu, Fotos aus dem Vereinsleben zu Werbezwecken  zu veröffentlichen (auch im Internet). Falls ein Vereinsmitglied keine Fotos von sich oder seinen Kindern veröffentlicht sehen möchte, muss es dies schrif­tl­ich der Vereinspräsidentin melden.

 

9.                Änderung der Statuten

Änderungen der Statuten müssen auf der Traktandenliste besonders gekennzeichnet sein.
Eine Statutenänderung bedarf der zustimmenden Mehrheit der anwesenden Mitglie­der.

 

10.           Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden.
Um gültig zu sein, muss der Auflösungsbeschluss mindestens Dreiviertel der an­wesenden Stimmen auf sich vereinigen, wobei an der Generalversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Die Generalversammlung bestimmt über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens, das nur einem wohltätigen Zweck (z.B. Pro Juventute) zukommen soll.

 

11.           Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind mit Ausnahme von Kapitel 3.5 und  Kapitel 8. von der Gründungs­versammlung am 9.8.1989 in Olten einstimmig angenommen worden und ab diesem Datum in Kraft getreten. Die Kapitel 3.5 und 8. wurden an der Generalver­sammlung vom 24.09.2008 einstimmig angenommen und treten ab diesem Datum in Kraft.

 

 

 

Olten, 24.09.2008                                                              Spielgruppe Spielchischte Olten
                                                                                            

                                                                                             Die Präsidentin:

                                                                                             Maria Fischetti


Die Aktuarin:
                                             

Ivana Giannakis